I. Auftrag und Leistung
1. Der zu vereinbarende Vertrag wird mündlich (auch von beauftragter Person), fernmündlich (z.B. per Telefon, Videotelefonie), schriftlich (z.B. Email, Brief, Zettel, Aushang, Textkurzmitteilung (SMS, Messenger Dienste, u.ä.)) vereinbart und ist bindend.
2. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, an einem in seinem Eigentum stehenden Pferd die Hufbearbeitung und/oder vereinbarten Leistungen auszuführen.
3. Wird der Auftrag durch einen Beauftragten des Eigentümers erteilt und es gibt keine Hinweise, dass dies gegen den Willen des Eigentümers geschieht, wird dessen Einverständnis vorausgesetzt.
4. Es wird ein gegenseitiger Vertrag geschlossen.
5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotene Dienstleistung/Werkleistung, nach bestem Wissen und Gewissen in einer Form, die dem Pferd in seiner natürlichen Bestimmung gerecht wird, auszuführen.
6. Der Auftraggeber hat eine Mitwirkungspflicht und hat deshalb dafür Sorge zu tragen, dass der Auftrag der Hufbearbeitung zum vereinbarten Zeitpunkt vom Auftragnehmer ohne Verzögerung und der Arbeit entsprechend normalen Umständen durchführbar ist. Ein entstehender Mehraufwand durch widrige Umstände, z.B. nicht bereitgestelltes Pferd, wehriges Pferd, vernachlässigte Hufe oder ungeplante Arbeitsunterbrechungen wird entsprechend der aktuellen Preisliste abgerechnet.
7. Erscheint der Auftrag, aus Sicht des Auftragnehmers, aus Sicherheitsgründen und -bedenken nicht erfüllbar, so ist die Anfahrt vom Auftraggeber zu vergüten. Mindestens wird der Preis der aktuellen Preisliste für eine Barhufbearbeitung berechnet. Beispiele sind hier: Wehrhaftigkeit des Tieres, Unzumutbarkeit des zugewiesenen Beschlagplatzes und der Umgebung (Licht, Untergrund, Materialien, Größe, Witterung, etc.).
8. Muss der Auftrag, aus Sicht des Auftragnehmers, aus Sicherheitsgründen und -bedenken während der Erbringung abgebrochen werden, so muss die bis dato erbrachte Leistung anteilig oder ggf. vollständig vom Auftraggeber vergütet werden.
9. Kommt es während der Leistungserbringung zu einem Unfall, so wird der Eigentümer des verursachenden Tieres haftpflichtig gemacht. Der entstandene Schaden beinhaltet eine private Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung des Hufbearbeiters, sowie die Schadensersatz- und Verdienstausfallforderung des Auftragnehmers.
II. Ort und Zeitpunkt
1. Auftraggeber und Auftragnehmer erbringen ihre Leistung an einem von beiden Seiten bestätigten Ort und Zeitpunkt.
2. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung nur, wenn der Eigentümer oder eine von Ihm beauftragte geschäftsfähige Person anwesend ist. Ausnahmen können vereinbart werden.
3. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung nur, wenn vor Ort eine Arbeitsumgebung besteht, die eine tadellose und für Mensch und Tier sichere Arbeit zulässt. Ausnahmen können vereinbart werden.
4. Eine Stornierung oder Änderung des Ortes oder des Zeitpunktes müssen mindestens 24 Stunden vorher mitgeteilt werden und sind nur mit Bestätigung gültig.
5. Verspätungen durch unvorhergesehene Ereignisse müssen von beiden Seiten bis zu einer Dauer von einer halben Stunde akzeptiert werden.
6. Kann die Leistung aus vorgenannten Gründen nicht erbracht werden, kann ein Schadenersatz in maximaler Höhe des Auftragswertes verlangt werden.
7. Ein Schadenersatz wird ausgeschlossen bei einer Verhinderung durch höhere Gewalt oder offensichtlicher Unmöglichkeit.
III. Abnahme
1. Die Abnahme erfolgt sofort nach Beendigung der Arbeit durch den Eigentümer oder einer von Ihm beauftragten geschäftsfähigen Person.
2. Ist der Eigentümer oder eine von Ihm beauftragte geschäftsfähige Person zum Zeitpunkt der Abnahme nicht mehr anwesend oder verhindert, so gilt die Abnahme als gegeben.
IV. Preise und Zahlung
1. Es gelten die in der Preisliste aufgeführten zurzeit gültigen Preise. Eventuelle Vergünstigungen / Rabatte haben keinen Anspruch auf Dauerhaftigkeit. Es gelten Mindestpreise. Die erbrachte Leistung kann aufgrund von Mehraufwand von den eigentlichen, zur Zeit der Leistungserbringung gültigen Preise abweichen.
2. Bei nicht vermeidbarer Erhöhung der Selbstkosten, behält der Auftragnehmer sich vor, den Preis der Leistung entsprechend zu erhöhen. Dieses dient alleine der Wertsicherung.
3. Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Abnahme in Bar oder per Paypal.
4. Für Zahlungen außerhalb der Regel wird ein Preisaufschlag von 10 EUR Netto erhoben.
5. In vorher vereinbarten Ausnahme Fällen kann eine Bezahlung der erbrachten Leistung oder gelieferten Ware auf Rechnung erfolgen. Falls nicht anders vereinbart, haben die Zahlungen unserer Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt, ohne Abzug, auf ein von uns benanntes Konto zu erfolgen.
6. Sollte es sich bei der Beschlagausführung / Hufbearbeitung um eine orthopädische oder therapeutische Maßnahme handeln, die von einer tierärztlichen Einrichtung angewiesen wurde oder die nach Ansicht des Auftragnehmers das Wohlbefinden des Tieres verbessern oder mindestens erhalten kann, wird die Leistung aufwandsgerecht abgerechnet.
7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so behalte ich mir vor den Mahnbescheid inkl. Mahnkosten in Höhe von 25 EUR Netto nach 14 Tagen nach Rechnungserstellung zu versenden. Bei wiederholter Mahnung trete ich von der Geschäftsbeziehung zurück. Der offene Zahlbetrag, inkl. zusätzlich entstandener Kosten, wird weiterhin eingefordert und ist zu begleichen. Es wird von gesetzlich geregelten Rechtsmitteln Gebrauch gemacht.
8. Wurde der Zahlbetrag im Vorfeld schon beglichen, der Auftraggeber tritt aber vom vereinbarten Vertrag zurück, so kann die Leistungserfüllung durch den Auftragnehmer nicht zu Stande kommen. Hierfür kann eine Entschädigung bis zur Hälfte des Auftragswertes mindestens aber der auf der aktuellen Preisliste aufgeführte Preis für die Barhufbearbeitung durch den Auftragnehmer einbehalten werden. Die Restsumme wird dann auf ein individuell vereinbartes Konto zurückerstattet.
9. Die Rechnungserstellung kann bis zu drei Jahren nach Leistungsdatum erfolgen.
V. Ende des Werkvertrages
1. Mit der Abnahme und der Zahlung endet der Werkvertrag.
VI. Gewährleistung und Haftung
1. Ein Mangel muss dem Auftragnehmer sofort bei der Abnahme bekannt gegeben werden. Es muss ihm die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden.
2. Ein Schaden muss dem Auftragnehmer unverzüglich gemeldet werden. Es muss ihm, einer beauftragten Person, sowie der Versicherung die Möglichkeit zur Begutachtung des Schadens gegeben werden.
3. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die in direktem und zeitlichem Zusammenhang mit seiner Arbeit stehen.
4. Die Serviceleistung und Haftung erlischt, wenn den Empfehlungen über die Nutzung oder Haltung des Pferdes in Bezug auf den Huf nicht Folge geleistet wird, das Tier über seine natürliche Bestimmung hinaus belastet wird, der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist oder auf mögliche Folgen im Voraus hingewiesen wurde.
5. Die Arbeit an Hufen von lahmen oder an Hufkrankheiten leidender Pferde erfordert eine besondere Sorgfalt. Trotz aller Bemühungen kann nicht gewährleistet werden, dass sich sofort nach einer verordneten Therapie- oder Orthopädiemaßnahme ein Behandlungserfolg einstellt.
5.1 Bei mangelnder Hufhornqualität (sprödes, bröckeliges, mürbes oder von Fäulnisprozessen befallenes Hufhorn) und bei sehr kurz gelaufenen Hufen besteht bei Beklebungen trotz sorgfältig und fachgerecht ausgeführter Arbeit ein erhöhtes Risiko für die Entstehung von Fäulnisprozessen und/oder Hufabszessen.
5.2 Für vorstehend beschriebene Risiken kann aus diesen Gründen keine Haftung übernommen werden. Es wird nur das Tätigwerden und nicht das herbeiführen eines bestimmten Erfolges geschuldet.
6. Es wird darauf hingewiesen, dass die Auftragnehmerin in Fällen von Beschädigungen, die durch die folgenden und vergleichbaren Umstände bedingt werden, nur eingeschränkt haftpflichtig gemacht werden kann:
- mangelhafte Beschaffenheit des Hufhornes
- ausgebrochener Tragerand
- lose und hohle Wand in großer Ausdehnung
- sehr dünne und steilstehende Hornwände
- alte, in der Hornwand sitzende Nagelreste, deren Vorhandensein nicht erkennbar ist
- Unruhe oder Widersetzlichkeit des zu bearbeitenden Tieres
- nicht schmiedefromme Pferde oder junge Pferde bei Erstbearbeitung
- Erschrecken der Tiere während des Bearbeitens durch nicht vorhersehbare Ursachen (Straßengeräusche, Donner, etc.)
7. Schadenersatz für einen Mangel kann maximal in Höhe des Auftragswertes verlangt werden. Schadenersatz für einen Schaden kann maximal in Höhe der gesetzlichen Mindestsumme verlangt werden.
8. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Dienstvertrag ergebenen Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
VII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.